Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative STERNTALER Burscheid e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen-Opladen eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein „Elterninitiative STERNTALER Burscheid e.V.“ mit Sitz in Burscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Ziel und Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zum Recht eines jeden Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu leisten, insbesondere der individuellen und sozialen Entwicklung und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§1 Kinder- und Jugendhilfegesetz).
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder.
  4. Der Verein ist in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist unmittelbar an eine Unterbringung eines Kindes oder mehrerer Kinder in der Tageseinrichtung gebunden. In diesem Zusammenhang kann nur ein Erziehungsberechtigter ordentliches Mitglied werden.
  2. Ordentliche Mitglieder können sich von dem anderen zugehörigen Erziehungsberechtigten vertreten lassen. Diese/r Vertreter/in wird bei der Aufnahme in den Verein benannt.
  3. Auf Antrag kann ein weiterer Erziehungsberechtigter außerordentliches Mitglied werden. Eine Beitragspflicht besteht für dieses Mitglied nicht. Ein außerordentliches Mitglied kann auf Antrag einem ordentlichen Mitglied gleichgestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es ein satzungsmäßiges Amt im Verein wahrnimmt.
  4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen aktive Mitarbeit zur Unterstützung der Vereinsziele nach § 2 dieser Satzung leisten und mindestens  90% der gesamten Mitglieder stellen.
  5. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  6. Mit dem Ausscheiden des Kindes oder der Kinder aus der Einrichtung erlischt automatisch die Mitgliedschaft. Diese kann auf schriftlichen Antrag jedoch jeweils für ein Jahr verlängert werden. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln (§ 4, 7.).
  7. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die schriftlich zu bestätigen ist. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung der Ablehnung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit dem Antrag auf  Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme die Satzung an.
  8. Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des 2. Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende eines Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
    2. Durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    3. Durch den Tod
    4. durch Ausschluss aus dem Verein aus folgenden Gründen:
      • Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen
      • Schädigung des Vereinsansehens
      • Verstoß gegen § 2 Nr. 4 dieser Satzung
      • Wiederholte Nichtzahlung oder nicht fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge.

10. Ein Ausschluss kann

a) mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

b) durch den Vorstand erfolgen, wenn ¾ der Vereinsmitglieder dieses schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Verlangens durch den Vorstand einzuberufen. Noch vor der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt das Ausschlussverlangen ist, muss mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, um dem Vorstand den Auftrag zu erteilen. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliederrechte.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen gemäß der auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Zur Festsetzung der Beitragsordnung ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die beschlossene Beitragsordnung wird allen Mitgliedern ausgehändigt.
  2. In Not geratene Mitglieder können eine Stundung der Beiträge beantragen. Diese können auch für den Zeitraum der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig ist der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für zwei Jahre in den Vorstand, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • 1. Vorsitzende/r
    • zwei Stellvertretende Vorsitzende
    • zwei bis vier weitere Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem besonderen Wahlgang gewählt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Inhalt dieser Geschäftsordnung sind mindestens:

    • Regelungen zu Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung,
    • Aufgabenbeschreibung verschiedener Vorstandsposten,
    • Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder,
    • Stellvertreterregelung des Vorstandes untereinander bei Verhinderung,
    • andere, die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes ermöglichende Regelungen.

4. Die/Der Vorsitzende, in deren/dessen Verhinderungsfall einer der Stellvertreter/innen beruft regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat i.d.R. in schriftlicher Form Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder und in Anwesenheit mindestens der/des Vorsitzenden oder in deren/dessen Verhinderungsfall mindestens einer der Stellvertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Scheidet ein oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand durch Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit ergänzt werden. In diesem Fall informiert der Vorstand die nächste Mitgliederversammlung über die Ergänzung.

5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (s. Ziff. 7)

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung, seiner Geschäftsordnung und der von der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Beauftragung. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Die Beschlüsse des Vorstands sind durch die/den Schriftführer/in schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben.

8. Der Vorstand hat aus mindestens vier ehrenamtlichen und maximal einem hauptamtlichen Vorstand zu bestehen.

9. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

10. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt.

11. Der Vorstand wird im Innenverhältnis von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt.

12. Der Vorstand kann für geschäftsführende Aufgaben ganz oder teilweise eine/n GeschäftsführerIn im angemessenen Umfang und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten einstellen. Der/die GeschäftsführerIn nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. Der/die GeschäftsführerIn kann im Bedarfsfall zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die Leitung hat der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Tagesordnung muss den Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung angeben.
  3. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen ein; gleichzeitig ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte.
  4. Jede satzungsgemäße Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied bzw. dessen Vertretung gemäß § 4, Abs. 2 dieser Satzung Sitz und Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der bisherige und der vorgesehene Text der Satzung sind der Einladung beizufügen.
  8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
  9. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen und keine Angestellten des Vereins sind, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  10. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    1. den Haushaltsplan des Vereins
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Aufnahme von Darlehen über 10.000 €
    4. Satzungsänderungen
    5. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken bzw. Immobilien
    6. Auflösung des Vereins (§ 9)
    7. Festsetzung der Beitragsordnung (§ 5)
  11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.