Neue Regelungen in der Kindertagesbetreuung durch die geänderte Coronabetreuungsverordnung

23. August 2021

Informationen für Eltern
deren Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden
Informationen für Träger, Leitungen, Personal
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Mit dem heutigen Montag findet die geänderte Coronabetreuungsverordnung (Corona- BetrVO) in der Kindertagesbetreuung Anwendung. In Anlehnung an alle anderen gesellschaftlichen Bereiche wird die 3G-Regel für das Betreten von Kindertagesbetreuungsangeboten angewandt sowie eine Maskenpflicht in Innenräumen festgelegt. Für Beides gibt es jeweils Ausnahmen.
Die Regeln gelten sowohl für Beschäftige, Kindertagespflegepersonen als auch Eltern und andere Personen (Dritte). Sie gelten nicht für Kinder bis zum Schuleintritt. Sie gelten aber auch für Kinder im Schulalter.
Für den Bereich der Kindertagesbetreuung ergeben sich die folgenden Änderungen:
Maskenpflicht in Innenräumen
In Innenräumen ist von allen Personen (Beschäftigten, Kindertagespflegepersonen, Eltern und Dritten) mindestens eine medizinische Maske zu tragen, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands.

Hiervon ausgenommen sind:

  • Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder ohne weitere anwesende Personen
  • Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen, wenn ausschließlich immunisierte Beschäftigte bzw. Kindertagespflegepersonen zusammentreffen (sobald Getestete dabei sind, besteht eine Maskenpflicht für alle)
  • alle Personen, wenn die Betreuungskraft auch in Anwesenheit der Eltern oder Dritten das zeitweise Abnehmen der Masken aus pädagogischen Gründen für erforderlich hält. In diesen Fällen soll der Mindestabstand zwischen Erwachsenen eingehalten werden.
  • Eltern und Beschäftigte, wenn sie sich im Rahmen von Elternmitwirkungsgremien auf festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten
  • alle Personen, die aus nachgewiesenen medizinischen Gründen keine Maske tragen können
  • Alle Personen bei der Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Personen
  • ausnahmsweise für alle Personen in wenigen weiteren in § 4 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung näher umschriebene Situationen beispielsweise bei Mahlzeiten und Bewegungs- oder Musikangeboten Im Alltag der Kindertagesbetreuung besteht damit im Kontakt von Beschäftigten, Kindertagespflegepersonen, Eltern oder Dritten für alle Beteiligten eine regelmäßige Maskenpflicht. In der Betreuungssituation mit Kindern ohne andere anwesende Personen besteht weiter keine Maskenpflicht.

3G-Regel beim Zugang

Im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) haben grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen (Beschäftigte, Eltern und Dritte) Zutritt zu den Angeboten der Kindertagesbetreuung.

Ausnahmen gelten:

  • für Eltern beim Bringen und Abholen der Kinder
  • für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die durch die regelmäßige Schultestung den Getesteten gleichgestellt sind
  • in Notfällen

Nicht immunisierte bzw. nicht getestete Personen dürfen damit außerhalb der Bring- und Abholsituation das Kindertagesbetreuungsangebot nicht betreten. Leitungen von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet entsprechende Personen von der Teilnahme an Angeboten auszuschließen.


Erfüllung der Testpflicht:

Für Beschäftigte gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn sie zweimal pro Kalenderwoche an einem Bürgertest oder einer beaufsichtigten Beschäftigtentestung teilnehmen. Eine beaufsichtigte Beschäftigtentestung ist ein vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellter Coronaschnelltest, der von fachkundigem oder geschultem Personal durchgeführt wird oder unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person selbst durchgeführt wird. Da für die selbstständigen Kindertagespflegepersonen eine beaufsichtigte Beschäftigtentestung nicht möglich ist, gilt die Testpflicht nur dann als erfüllt, wenn sie sich zweimal pro Woche im Rahmen einer Bürgertestung testen lassen. Eltern und Dritte müssen zur Erfüllung der Testpflicht einen Bürgertest nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.