+++ Wiederaufnahme Regelbetreuung +++

Informationen für Eltern aus dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden:

Aufnahme des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung

Am 8. Juni 2020 haben die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen. Das Infektionsgeschehen und die Erfahrungen der letzten Wochen lassen nun die weitere Öffnung der Kindertagesbetreuung zu. Ab dem 17. August 2020 gilt für die Kindertagesbetreuung daher wieder der Regelbetrieb. Diese Öffnung erfolgt grundsätzlich unbefristet. Es kann aber wieder zu Einschränkungen kommen, lokal oder auch landesweit, wenn die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies erfordert.

Der eingeschränkte Regelbetrieb war ursprünglich befristet bis zum 31. August. Dass wir nun etwas früher als geplant in den Regelbetrieb starten, ist insbesondere dem Wunsch geschuldet, grundsätzlich einen Gleichklang mit Schule herzustellen. Dort soll mit dem Beginn des neuen Schuljahres am 12. August der Regelbetrieb aufgenommen werden. In enger Absprache mit den Trägern und Kommunen haben wir uns für die Kindertagesbetreuung nun auf den 17. August verständigt, um auch denen, die ihre Ferienschließzeiten in der zweiten Hälfte der Schulferien haben, genug Vorbereitungszeit für diesen nächsten Schritt einzuräumen.

Mit der Aufnahme des Regelbetriebs gelten die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt. Daneben sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhindern sollen und gesondert geregelt werden, nach wie vor zu beachten. Um die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen zu unterstützen und ihnen Handlungssicherheit zu geben, werden für den Regelbetrieb in Zeiten der Pandemie begleitende Empfehlungen veröffentlicht. Hier werden unter anderem Hinweise zum Umgang mit Kindern mit Krankheitssymptomen und zu notwendigen Hygienemaßnahmen gegeben.

Die detaillierte Regelung, die ab sofort gültig ist, finden Sie in der beigefügten „Offiziellen Information zum Umgang mit Krankheitssymptomen“.

Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung, das heißt, auch in dem vertraglich vereinbarten Be treuungsumfang.

Zudem können alle gewohnten pädagogischen Konzepte wieder umgesetzt werden, denn eine strikte Trennung von Gruppen, wie sie im eingeschränkten Regelbetrieb erforderlich war, muss nicht mehr eingehalten werden.

Sollte (coronabedingt) nicht ausreichend Personal in den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, sind vom Träger mit dem jeweiligen Landesjugendamt Lösungen für die bestmögliche Aufrechterhaltung der Betreuung zu entwickeln, hier kann es zu Einschränkungen in der Betreuung kommen.

Um für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz im Umgang mit SARS-CoV-2 zu sorgen, erhalten alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sowie alle Kindertagespflegepersonen vom 03.08.2020 bis zum 09.10.2020 die Möglichkeit, sich alle 14 Tage freiwillig auf SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Kosten hierfür übernimmt das Land.

Die Testungen sollen für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen im Wechsel mit dem Schulbereich, in der 32., 34., 36., 38. und 40. Kalenderwoche stattfinden. Testungen von Kindern sind nicht vorgesehen.

Sollte bei diesen Testungen eine Infektion festgestellt werden, werden von den Gesundheitsämtern weitere Maßnahmen ergriffen.

Nähere Informationen zur Organisation erfolgen gesondert.

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

+++ Einreise aus Risikogebieten +++

Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:

Informationen für Eltern

deren Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden

Informationen für Träger, Leitungen, Personal

von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Quarantäne nach Einreise aus Risikogebieten

Die Coronaeinreiseverordnung regelt für Einreisende aus internationalen Risikogebieten eine Quarantänepflicht (mit Ausnahmen). Zudem werden Meldepflichten der Einreisenden gegenüber dem Gesundheitsamt geregelt. Aufgrund möglicher Änderungen über den Verlauf der Sommerferien erfolgt an dieser Stelle nur der grundsätzliche Hinweis, dass für bestimmte Länder, in denen Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen oder betreute Kinder in den kommenden Wochen Urlaub machen, von einer anschließenden Quarantänepflicht umfasst sind oder sein können.

Dieser Information ist die aktuell gültige Coronaeinreiseverordnung beigefügt sowie die gegenwärtige Aufstellung des RKI, in denen die internationalen Risikogebiete aus- gewiesen sind. Die jeweils aktuellen Regelungen finden Sie hier:

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung- der-corona-pandemie#verordnungen

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

+++ update 26.06.2020 +++

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Regelung zur Wiederaufnahme von Kindern nach einer Erkrankung mit Krankheitssymptomen von COVID-19 dahingehend geändert, dass vor erneuter Aufnahme der Betreuung eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorgelegt werden muss, dass die Kinder seit 48 Stunden symptomfrei sind. Ein ärztliches Attest durch eine/n Kinderarzt/-ärztin ist nur noch vorzulegen, wenn es begründete Zweifel an der Symptomfreiheit gibt. Die von den Eltern auszufüllende schriftliche Bestätigung finden Sie unter Downloads

+++ Wann benötige ich ein ärztliches Attest? +++

Liebe Eltern,

wir möchten Sie über das vom Ministerium vorgeschriebene Vorgehen informieren:

Wenn Ihr Kind Krankheitssymptome, die in Verbindung mit SARS-CoV-2 stehen, zeigt und aufgrund dieser aus der Einrichtung abgeholt wird oder nicht betreut wurde, muss bei einer Wiederaufnahme der Betreuung ein ärztliches Attest in der Einrichtung vorgelegt werden.

Nach folgenden Krankheitssymptomen unabhängig von der Art oder Ausprägung, ist zwingend ein Attest erforderlich:

Husten
Fieber
Halsschmerzen
Geschmacks- oder Geruchsstörungen

Ebenfalls dürfen die Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden, wenn Eltern oder andere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen obenstehende Symptome aufweisen oder Kontakt mit einem akut an COVID-19 Infizierten hatten. Sie benötigen bei der Wiederaufnahme der Betreuung auch in diesen Fällen ein ärztliches Attest.

Bei aufkommenden Fragen rufen Sie gerne in der Einrichtung an oder wenden sich per E-Mail an uns.

Mit freundlichen Grüßen

Das Sterntaler-Team

+++ update FAQ +++

FAQ-Liste zur Wiedereröffnung der Kita am 08. Juni 2020 mit reduziertem Stundenumfang:

Fragen zu den Betreuungssettings:


Werden Geschwisterkinder in einer gemeinsamen Gruppe betreut oder werden die Gruppenzugehörigkeiten eingehalten?
Hier werden individuelle Lösungen getroffen. Geschwisterpaare werden getrennt oder gemeinsam betreut wenn es der Entwicklung zuträglich ist. Nach Möglichkeit werden Geschwister jedoch gemeinsam betreut.


Werden die Kinder in Kindertageseinrichtungen weiterhin in den Betreuungssettings der letzten Wochen betreut oder wieder in den Gruppen, die vor der Corona-Pandemie bestanden?
Die Kinder werden in die ursprünglichen Gruppen zurückgeführt. Ausnahmen bilden ggf. Geschwisterpaare, die nach Möglichkeit zusammen betreut werden sollen, damit so wenige neue Kontaktnetze wie möglich entstehen.
Wie sehen die Betreuungszeiten im Detail aus?
Kinder mit 45 Std. Budgets (-10 Std.) werden von 07:15 Uhr bis 14:15 Uhr betreut,
alternativ von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Kinder mit 35 Std. Budgets (-10 Std.) werden von 07:15 Uhr bis 12:15 Uhr betreut,
alternativ von 08:15 Uhr bis 13:15 Uhr. Die Betreuungszeit innerhalb des vertraglichen und zur Zeit reduzierten Budgets muss am letzten Betreuungstag der Vorwoche festgelegt werden.

Kann ich mein Kind an festen Tagen zuhause lassen? Muss ich es immer gesondert abmelden?
Eltern füllen die Wochenplanung aus und reichen sie spätestens am letzten Betreuungstag der Vorwoche ein. Das Formular kann auf der Webseite unter Downloads heruntergeladen werden.


Kann ich mein Kind auch erst um 9:00 Uhr bringen oder sogar später?
Nein, alle Kinder müssen bis spätestens um 9:00 Uhr in der Gruppe anwesend sein, um am pädagogischen Tagesablauf teilnehmen zu können. Durch das in Empfang nehmen der Kinder an der Tür durch Mitarbeiter, kann die Übergabesituation nach 9:00 nicht mehr organisiert werden.


Hat sich der Tagesablauf geändert (Zähneputzen, Schlafen, Hol- und Bringzeiten)?
Der Tagesablauf wird an die tägliche Belegungssituation in den Gruppen angepasst.
Das Zähneputzen findet nicht statt.
Das Ruhen findet im Gruppenraum statt.
Zu den Hol- und Bringzeiten entnehmen Sie bitte die Neuregelung der Corona-Verhaltensfibel. Sie können die Verhaltensfibel auf unserer Webseite herunterladen unter Downloads

Was können Eltern tun, wenn der reduzierte Betreuungsumfang nicht ausreicht?
Außerhalb der Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot sollen Kinder grundsätzlich von ihren Eltern betreut werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch eine privat organisierte Betreuung in Kleingruppen in Betracht gezogen werden. Wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, können Eltern mit dem örtlich zuständigen Jugendamt Kontakt aufnehmen und dort gemeinsam eine Lösung suchen.


Wie sollte eine privat organisierte Betreuung in Kleingruppen aussehen?
Es sollte grundsätzlich alles vermieden werden, was zu neuen Kontaktnetzen führt. Eine Betreuung in privat organisierten Kleingruppen sollte so gestaltet werden, dass das Gebot beachtet wird, keine neuen Kontaktnetze zu schaffen, d.h., z.B., dass es sich um Gruppen mit immer den gleichen Kindern handeln sollte. Wenn eine solche privat organisierte Kinderbetreuung erstmalig organisiert wird, sollte darauf geachtet werden, dass neu entstehende Kontaktnetze so klein wie möglich gehalten werden. Wichtig ist auch, dass die Kontakte jederzeit nachvollzogen werden können.
Deswegen sollen Eltern, bei einer solchen Kinderbetreuung alle nicht nur flüchtigen Sozialkontakte dokumentieren und auch dokumentieren, wann, welches Kind, wo, von wem und mit wem mitbetreut wurde. Diese Betreuung sollte getrennt von anderen und so häufig wie möglich im Freien stattfinden. Daher sprechen wir bei dieser Betreuungsform von „Bubble“, also einer Blase in der diese Betreuung so gut es geht abgeschirmt zu anderweitigen Kontaktnetzen erfolgt.


Können Kinder in privaten Betreuungsgruppen auch von Babysittern, Aupairs oder anderen Personen betreut werden?
Ein privates Betreuungssetting (wie oben beschrieben) sollte vorrangig von den jeweiligen Elternteilen betreut werden, um neue Kontaktnetze zu vermeiden. In diesem Sinne ist grundsätzlich auch die Betreuung durch ein im jeweiligen Haushalt lebendes Au-Pair möglich, weil ein Kontaktnetzwerk mit einer der Familien ohnehin besteht. Wichtig ist, dass die Kontakte jederzeit nachvollzogen werden können. Eltern sollten alle nicht nur flüchtigen Sozialkontakte dokumentieren und auch dokumentieren, wann, welches Kind, wo, von wem und mit wem mitbetreut wurde. Auch Babysitting ist grundsätzlich möglich, aus Infektionsschutzgründen sollten aber wechselnde Betreuungspersonen vermieden werden.


Wird es für die Vorschulkinder eine Übernachtungsaktion geben?
Nein, dieses Jahr wird es statt dessen eine „Schatzsuche“ für die Vorschulkinder geben.


Wird es im Sommer eine Schließzeit geben?
Nein, in unserer Kita gibt es grundsätzlich in den Sommerferien keine Schließzeit und auch in diesem Jahr nicht. Es bleibt bis auf weiteres beim „eingeschränkten Regelbetrieb“.


Wie wird die Eingewöhnung für die neuen Kindern aussehen, die ab 01.08. die Kita besuchen?
Ein Elternteil wird das Kind während der Eingewöhnung unter Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen begleiten. Hierzu werden Sie noch gesondert detailliert vom pädagogischen Team der Kita informiert.

Fragen zu den Infektions-Schutzmaßnahmen:

Welche Hygiene- und Abstandsmaßnahmen sind ergriffen worden?

  • Getrennte Zuwegung zu den Gruppen.
  • Fieber messen bei der Ankunft.
  • Getrennte und entzerrte Garderobenbereiche.
  • Entfernen der überzähligen Stühle aus den Gruppen.
  • Entfernen nicht waschbarer Spielmaterialien aus den Gruppen.
  • Händehygiene als Ritual.
  • Brotdosenfrühstück ersetzt das Buffett.
  • Jedes Kind hat seine eigene Trinkflasche.
  • Kinder und Mitarbeiter wechseln ihre Kleidung täglich.
  • Feste Zeiten für jede Gruppe für das Spiel im Garten.
  • Mülleimer wurden durch Mülleimer mit Deckeln ersetzt.
  • Das Ruhen findet auf Gruppenebene statt.
  • Es finden keine gruppenübergreifende Angebote statt.
  • Mitarbeiter werden nicht gruppenübergreifend eingesetzt.
  • Der Wickelraum im Anbau wird nur getrennt von Sonne und Mond genutzt.
  • Die Teewagen bleiben vor der Küche und vor den Gruppenräumen.
  • Dokumentation der Reinigungsintervalle von Mobiliar und Material.

Dürfen Eltern die Kita betreten?
Das Betretungsverbot für Eltern wird zum 08.06.2020 aufgehoben.
Die Eltern werden jedoch gebeten, die Kinder weiterhin vor dem Eingang zu übergeben und in Empfang zu nehmen. Falls das Kind eine engere Begleitung benötigt, kann es an der Gruppenraumtür übergeben werden. Nur in zwingenden Ausnahmefällen (z. B. Eingewöhnung) sollte das Kind in die Gruppe begleitet werden. Eltern tragen zwingend einen Mund-Nase-Schutz und halten die Abstandsregeln ein.


Wann dürfen Kinder nicht betreut werden?
Kinder dürfen nicht betreut werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, ungeachtet ihrer Art und Ausprägung. Zudem dürfen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus häuslicher Gemeinschaft Krankheitssymptome von SARS-CoV-2 aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich.


Dürfen Kinder betreut werden, die nur eine leichte Erkältung haben?
Nein! Auch Kinder mit nur leichten Erkältungssymptomen dürfen die Kita nicht besuchen.


Dürfen Kinder betreut werden, die nicht krank sind, aber Krankheitssymptome haben, die einer SARS-CoV-2 -Erkrankung ähneln (z.B. Heuschnupfen)?
Kinder, die eine chronische, nicht akute und nicht ansteckende Krankheit haben (z.B. Heuschnupfen, Allergien), die in ihrer Symptomatik den Krankheitssymptomen von SARS-CoV-2 ähneln, sollten bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests, welches die Unbedenklichkeit einer Aufnahme bestätigt, betreut werden.


Was passiert, wenn ein Covid-19-Fall in der Kita auftritt?
Das betroffenen Betreuungssetting wird sofort geschlosssen. Der Träger und das Jugendamt werden umgehend informiert.
Die Dokumentation der Kontaktnetze wird an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Das Gesundheitsamt wird dann weitere Maßnahmen vorgeben.


Müssen Eltern in der Kita einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Die Eltern müssen in jeder Situation auf dem Gelände der Kita einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das Gelände der Kita beginnt bereits auf dem Parkplatz. Außerdem ist darauf zu achten, bei der Bring- und Abholsituation zu anderen Eltern, deren Kindern und den Mitarbeitern der Kita den Mindestabstand einzuhalten.
Mitarbeiter tragen den Mund-Nasen-Schutz bei der Begleitung der Kinder in den Sanitärbereich, in Körperpflegesituationen, bei der Wundversorgung u.Ä..


Müssen die Kinder beim Bringen einen Mundschutz tragen?
Kinder unter 6 Jahren tragen keinen Mund-Nasen-Schutz.

Fragen zu den Kosten:

Wenn man einen verkürzten Betreuungsstundensatz hat, wird dieses auch beim Jugendamt niedriger berechnet?
Die Landesregierung hat am 26.05.20 beschlossen, für die Monate Juni und Juli jeweils die Hälfte der Beiträge an das Jugendamt zu erlassen.

Wie wird bezüglich des Essensgeldes vorgegangen?
Das Mittagessen wird wie bisher anhand der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten abgerechnet. Der Köchinnenbeitrag wurde für Mai für alle Eltern ausgesetzt. Da ab Juni wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb stattfindet und alle Kinder die Möglichkeit haben, eine Mahlzeit einzunehmen, wird auch der Köchinnenbeitrag wieder eingezogen. Welche Regelungen im Detail getroffen werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat entschieden werden.
Wir weisen auch nochmals darauf hin, dass Familien, die in finanzielle Notlage geraten sind und u.U. Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Lassen Sie sich diesbezüglich durch unsere Leitung Frau Schraven oder durch die katholische Jugendagentur beraten. Ein Informationsschreiben der kath. Jugendagentur finden Sie unter den Downloads auf unserer Webseite unter Downloads.


Reduzieren sich bei einer verkürzten Betreuungszeit auch der Vereinsbeitrag oder der Trägeranteil?
Nein, da die Betriebskosten auch bei reduzierter Betreuungszeit wie gewohnt anfallen, können wir diese Beiträge nicht reduzieren.

Allgemeine Fragen:

Können Schülerinnen und Schüler Schulpraktika in den Einrichtungen absolvieren?
Praktika können zur Zeit noch nicht abgeleistet werden. Da die Pandemie-Situation sehr dynamisch ist und sich der eingeschränkte Regelbetrieb erst einmal etablieren muss, wird diese Frage demnächst erneut bewertet werden.


Dürfen andere abholberechtigte Personen mein Kind abholen bzw. die Kita betreten?
Grundsätzlich sollen keine neuen Sozialkontakte geknüpft werden. Abholberechtigte Personen dürfen die Kinder abholen. Bitte beachten Sie: Das Betreten der Kindertagesstätte sollte möglichst vermieden werden.


Wie erfahre ich, wie mein Stundenguthaben zur Elternarbeit aussieht?
Der jeweilige Stundenstand kann bei Frau Schilling unter der Ihnen bekannten Telefonnummer oder per Mail unter andrea.schilling(at)sterntaler-burscheid.de abgefragt werden.

+++ update 20.05.2020 +++

Ab dem 08. Juni 2020 wird es wieder eine eingeschränkte Kindertagesbetreuung für ALLE Kinder geben. Lesen Sie selbst:

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2020:

Informationen für Eltern

deren Kinder in u.g. Einrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden

Öffnung der Kindertagesbetreuung

Ab dem 8. Juni 2020 wird das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Alle Kinder haben dann wieder grundsätzlich einen – allerdings durch die Maßgaben des Infektionsschutzes eingeschränkten – Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung.

Rechtsgrundlage dieses Öffnungsschrittes bleibt weiterhin der Infektionsschutz. Daher handelt es sich um ein sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingeschränktes Angebot.

Auf dieser neuen Stufe ist eine Bevorzugung einzelner Personengruppen nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Pandemie soll die Betreuung unter Maßgaben des Infektionsschutzes grundsätzlich in eingeschränktem Umfang an- geboten werden. In Orientierung an den jeweiligen Betreuungsverträgen und in Anlehnung an das KiBiz sind dies in Kindertageseinrichtungen in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang 15 statt 25 Stunden, 25 statt 35 Stunden und 35 statt 45 Stunden wöchentlich. Die jeweilige Ausgestaltung obliegt den Einrichtungen. Aspekte des Kinderschutzes und besondere Härtefälle sind in Abstimmung mit dem Jugendamt zu berücksichtigen.

Die maximalen Größen der einzelnen Gruppensettings entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 19 KiBiz. Eine Überbelegung ist nur entsprechend den Vorgaben des KiBiz möglich. Neue Überbelegungen sollten möglichst vermieden werden.

Soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, können in den Kindertageseinrichtungen nach Abstimmung mit dem jeweiligen Jugendamt auch geringere Betreuungsumfänge angeboten werden. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind in Abstimmung mit dem Landesjugendamt unter Einbeziehung des Jugendamtes auch höhere Betreuungsumfänge möglich.

In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung im Umfang der bestehenden Betreu- ungsverträge, soweit die besonderen Rahmenbedingungen in personeller und räumlicher Hinsicht vor Ort dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation ausgeschlossen werden kann. Soweit es die Gesamtsituation vor Ort erfordert, kann in Abstimmung mit der Fachberatungsstelle eine anteilige Reduzierung der Betreuungsumfänge erfolgen. Entscheidend ist, dass allen Kindern eine Betreuung ggf. auch in einem eingeschränkten Umfang ermöglicht wird.

Es dürfen allerdings keine Kinder betreut werden, die Krankheitssymptome aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich. Zudem dürfen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus häuslicher Gemeinschaft Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Auch dabei sind Art und Ausprägung der Krankheitssymptome unerheblich.

+++ update 12.05.2020 +++

Schrittweise Wiedereröffnung bzw. Erweiterung des Betreuungsanspruchs in der Kindertagesstätte

Die Wiedereröffnung der Kita wird in einzelnen Schritten erfolgen, immer in Abhängigkeit vom aktuellen Pandemiegeschehen im Land.

  1. Ab dem 14.05.2020 haben Vorschulkinder, die einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, einen Betreuungsanspruch in der Kita.
  2. Ebenfalls ab dem 14.05.2020 haben Kinder mit Behinderung einen Betreuungsanspruch in der Kita.
  3. Ab dem 28.05.2020 dürfen alle Vorschulkinder die Kita wieder besuchen.
  4. Ab Juni (genauer Zeitpunkt noch offen) sollen alle Kinder die Möglichkeit haben, die Kita für 2 Tage/Woche zu besuchen.

Hier finden Sie einen Brief aus dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW an Sie als Eltern